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BGBl. I Nr. 44/2012

kundgemacht 16.05.2012 RIS↗Parlament↗
Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012
Bundesgesetz über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneibuchgesetz 2012 (ABG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 17.05.2012 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 44/2012 · danach: BGBl. I Nr. 186/2023 § 4↗RIS↗

Herstellung, Prüfung und Inverkehrbringen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arzneimittel sind nach den im Arzneibuch enthaltenen Regeln herzustellen, zu prüfen oder in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit der im Arzneibuch angeführten Behältnisse oder Umhüllungen, sofern diese mit Arzneimitteln direkt in Berührung stehen.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung können auch andere Methoden angewendet und andere Geräte benutzt werden, als sie im Arzneibuch beschrieben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gewährleistet ist, dass nachweislich die gleichen Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Bei der Herstellung dürfen nur dann andere Methoden angewendet werden, sofern eine Monographie des Arzneibuchs ein anderes Herstellungsverfahren ausdrücklich zulässt.
  3. Absatz 3,Sofern das Arzneibuch keine Regeln über die Herstellung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Behältnissen oder Umhüllungen enthält, ist der jeweilige Stand der Wissenschaft einzuhalten.