Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 52/2012

kundgemacht 05.06.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2012× zu UG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 8 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2002 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 120/2002 § 40↗RIS↗
in Kraft 06.06.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 52/2012 · danach: BGBl. I Nr. 131/2015 § 40↗RIS↗
7. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Universitätssport
§ 40.
(1) An den Universitäten gemäß § 6 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
(3) Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.