BGBl. I Nr. 131/2015
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertAbs 1
7. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Universitätssport
§ 40.
(1) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
(3) Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.