BGBl. I Nr. 59/2012
Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG und des Unvereinbarkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG)
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§ 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Offenlegung
§ 9.
(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben jeweils eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat eintragen zu lassen hat, von welchen Rechtsträgern er ein Einkommen bezieht, das jährlich höher als 14% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 ist. Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 6 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Werden im Rahmen einer Berufsberechtigung Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, sind diese nicht gesondert auszuweisen. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. In diesen Fällen ist lediglich der Beruf anzugeben. Wird ein solches Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben. Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.