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BGBl. I Nr. 141/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2013 – 28.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 59/2012 · danach: BGBl. I Nr. 141/2013 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 29.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 141/2013 § 9↗RIS↗
Offenlegung
§ 9.
(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 4 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe Mitgliedern des Rechtsträgers Bundesrates erfolgten Meldungen einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 6 5 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist. Der Präsident des Nationalrates hat gemäß § 2 Abs. 3a Unv-Transparenz-G gemeldete ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichungen nach Abs. 1 und 2 sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. der Ausübung der jeweiligen Funktion aufrecht zu erhalten.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat. Die Form der Veröffentlichung bleibt diesem überlassen.