Absatz eins,Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2 und Ziffer 4, sowie Absatz 5 s, Ziffer 9, zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Paragraph 64, Absatz 11, letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a, genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera b, genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß Paragraph 79, kundzumachen hat.
BGBl. I Nr. 73/2012
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82cneu