Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2012Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82cParagraph 82 c
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Optionenmodell „Neue Reifeprüfung“ bzw. „Neue Reife- und Diplomprüfung“
§ 82c.Paragraph 82 c,
(1)Absatz eins,Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5s Z 9 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß § 64 Abs. 11 letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 79 kundzumachen hat.Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2 und Ziffer 4, sowie Absatz 5 s, Ziffer 9, zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Paragraph 64, Absatz 11, letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a, genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera b, genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß Paragraph 79, kundzumachen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40141366