Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82cParagraph 82 c
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe
§ 82c.Paragraph 82 c,
(1)Absatz eins,An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten OberstufeAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 zu erlassen,anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, zu erlassen, nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022.nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,.
(2)Absatz 2,Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder demWechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (Paragraphen 29, 31,) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem
die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, gilt Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, sinngemäß;
die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden;die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, ist abweichend Paragraph 30 a, sinngemäß anzuwenden;
die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 anzuwenden;die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, anzuwenden; die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Im Schuljahr 2022/23 sind die Bestimmungen über die Individuelle Lernbegleitung (§ 19 Abs. 3a letzter Satz, § 19a, § 55c, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 61 Abs. 1 letzter Satz) nur für Schulen anzuwenden, in denen die semestrierte Oberstufe geführt wird.Im Schuljahr 2022/23 sind die Bestimmungen über die Individuelle Lernbegleitung (Paragraph 19, Absatz 3 a, letzter Satz, Paragraph 19 a,, Paragraph 55 c,, Paragraph 27, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz) nur für Schulen anzuwenden, in denen die semestrierte Oberstufe geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245014