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§ 82c SchUG

Fassungen
ab 01.08.2027 — BGBl. I Nr. 2/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82c heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 82c01.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 82c01.09.202331.07.2027 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 82c01.09.202231.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 82c01.09.201531.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 104/2015
§ 82c01.09.201231.08.2015 BGBl. I Nr. 73/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 c

Inkrafttretensdatum

01.08.2027BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe

Paragraph 82 c,

  1. Absatz eins,An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe
    1. Ziffer eins
      anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, zu erlassen,
    2. Ziffer 2
      nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,.
  2. Absatz 2,Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (Paragraphen 29, 31,) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem
    1. Ziffer eins
      die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, gilt Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, ist abweichend Paragraph 30 a, sinngemäß anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.
  3. Absatz 3,An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, bereits anzuwenden sind, sind die für sie zur Anwendung gelangenden Lehrpläne, soweit sie nach dem 1. August 2027 ohne Semestrierung in Kraft treten, nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 b, des Schulorganisationsgesetzes zu semestrieren, andernfalls die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für jene Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge nicht mehr anzuwenden sind.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275520