BGBl. I Nr. 85/2012
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 373egeändertAbs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen)
§ 373e.
(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
1. in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
… 4 unveränderte Absätze
a) gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
b) gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
c) gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen, wenn er.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.