Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
- Ziffer 2Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
- Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
- Ziffer 4Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
- Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
- Ziffer 6Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
- Ziffer 7Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
- Ziffer 8Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
- Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
- Ziffer 10Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Tierärztegesetz;
- Ziffer 11Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 4 a, Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;
- Ziffer 12Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, (Heimtierausweise);
- Ziffer 13die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
- Ziffer 14Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
- Ziffer 15Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß Paragraph 14 j, Absatz 2, Ziffer 3, Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß Paragraph 14 k, Tierärztegesetz.