(3)Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß §§ 4 und 4a Tierärztegesetz ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraphen 4 und 4 a Tierärztegesetz ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.