der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
BGBl. I Nr. 87/2012
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Befragung
Paragraph 43,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
- Ziffer eins
- Ziffer 2dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
- Ziffer 3der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) zu unterziehen.