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BGBl. I Nr. 70/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) 130 § 0↗RIS↗
§ 43geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2 lit a, lit b; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 87/2012 · danach: BGBl. I Nr. 70/2015 § 43↗RIS↗
in Kraft 20.07.2015 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 70/2015 · danach: BGBl. I Nr. 56/2018 § 43↗RIS↗
Befragung Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
§ 43.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist;, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
3 a. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist, dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder
einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) zu unterziehen. b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn
1. der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
Schlagworte
Schubhaft, Strafhaft, Untersuchungshaft