Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
- Ziffer einsdies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
- Ziffer 2der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
- Ziffer 3auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.