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BGBl. I Nr. 87/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗Parlament↗
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.01.2014 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 87/2012 · danach: BGBl. I Nr. 70/2015 § 45↗RIS↗

Durchführung der Vorführung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Unterbleibt die Vorführung gemäß Absatz eins,, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 2, dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.