Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 97/2012
Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Finalitätsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Finalitätsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Strafbestimmungen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
- Absatz 3,Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu unterbleiben.