Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 99/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 15.11.2012 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 168/2023 § 11↗RIS↗

Sachleistungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  2. Absatz 2,Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
  3. Absatz 3,Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des Paragraph 25, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Sachleistung
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
    3. Ziffer 3
      die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Leistungsempfänger
    5. Ziffer 5
      die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, einsetzen.