Absatz eins,Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) obliegt.
BGBl. I Nr. 99/2012
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Leistende Stellen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.
- Absatz 3,Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gilt der Bundesminister für Finanzen.