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BGBl. I Nr. 70/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2019× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 24 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 15.11.2012 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 70/2019 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 70/2019 · danach: BGBl. I Nr. 168/2023 § 16↗RIS↗
Leistende Stellen
§ 16.
(1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist die jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
(2) Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.
(32) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.