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BGBl. I Nr. 99/2012

kundgemacht 14.11.2012 RIS↗Parlament↗
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 15.11.2012 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 99/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 17↗RIS↗

Abfrageberechtigte Stellen

Paragraph 17,

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn

  1. Ziffer eins
    sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Paragraph 21,) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
  2. Ziffer 2
    sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Paragraph 22,) ergibt.