Absatz eins,Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
- Ziffer einsfür Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
- Ziffer 2soweit das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Finanzen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind;
- Ziffer 3insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;
- Ziffer 4über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.