Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- Ziffer einsder jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
- Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 4 und des Paragraph 39, Absatz eins, 2 und 4;
- Ziffer 3die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 20,;
- Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.