Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
BGBl. I Nr. 99/2012
Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Förderungen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
- Absatz 3,Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
- Absatz 4,Zu den Förderungen zählen insbesondere
- Ziffer einsLeistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,;
- Ziffer 2die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
- Ziffer 3Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,;
- Ziffer 4Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
- Ziffer 5Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,;
- Ziffer 6Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009 Seite 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 103 vom 13.04.2012 Seite 17;
- Ziffer 7Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
- Ziffer 8Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, und
- Ziffer 9Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.