BGBl. I Nr. 9/2012
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18ageändert
Organisationsformen der Hauptschule
§ 18a.
1. als selbständige Hauptschulen oder
… 3 unveränderte Absätze
2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.