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BGBl. II Nr. 147/2012

kundgemacht 02.05.2012 RIS↗
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V sowie Änderung der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V erlassen und die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln (ABD-V) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 03.05.2012 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 147/2012 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
    1. Ziffer eins
      den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
    2. Ziffer 2
      den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
  2. Absatz 2,Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Ziffer 6, 3, Absatz 2, 5 und 8 sowie 6 Absatz eins,
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz 8, DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.