Absatz eins,Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
- Ziffer einsden Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
- Ziffer 2den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
- Ziffer 3die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.