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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln (ABD-V) 10 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 03.05.2012 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 147/2012 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
2. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
3. die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
(2) Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.