Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.
BGBl. II Nr. 147/2012
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V sowie Änderung der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V erlassen und die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Dampfkessel, welche gemäß Paragraph 25, DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.