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BGBl. I Nr. 108/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2013× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 20964 § 0↗RIS↗
§ 132aneu
in Kraft 01.10.2013 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 · danach: BGBl. I Nr. 151/2021 § 132a↗RIS↗

Gästeflugregelung

Paragraph 132 a,

  1. Absatz eins,Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass
    1. Ziffer eins
      in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
    Die Bestimmung des Paragraph 41, sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt werden.