Absatz eins,Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass
- Ziffer einsin bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
- Ziffer 2Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
Die Bestimmung des Paragraph 41, sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, bleiben unberührt.