BGBl. I Nr. 115/2013
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, der Europawahlordnung, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes und des Wählerevidenzgesetzes 1973
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels
Gültige Ausfüllung
§ 82.
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm ausgewählten gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.