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BGBl. I Nr. 116/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 118 § 0↗RIS↗
§ 216geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.05.2004 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 116/2013 § 216↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 116/2013 § 216↗RIS↗
Zuhälterei
§ 216.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.