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BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 12271 § 0↗RIS↗
§ 216geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.10.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 216↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 116/2013 § 216↗RIS↗
Zuhälterei
§ 216.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die gewerbsmäßige Unzucht Prostitution aufzugeben.