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BGBl. I Nr. 124/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 834 § 0↗RIS↗
§ 6geändert

Das RIS führt zu § 6 am 30.09.2015 1 Dokument, ab 01.10.2015 2 Dokumente.

in Kraft 01.10.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 124/2013 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 6↗RIS↗
Dokument NOR40153429 · idF BGBl. I Nr. 124/2013 · in Kraft 01.10.2015 – 30.09.2017
Anerkennungsverfahren
§ 6.
(1) Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
1. Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
2. Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
3. Bezeichnung der Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
4. Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
5. Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991