BGBl. I Nr. 157/2013
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 132geändertZ 8, Z 9 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 132.
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;
2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);
5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);
6. durch Kündigung (§ 134);
6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 135);
7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).;
9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Anmerkung