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BGBl. I Nr. 158/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) 2 § 0↗RIS↗
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1979 – 31.10.2013 · idF BGBl. Nr. 304/1978 · danach: BGBl. I Nr. 158/2013 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.11.2013 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 158/2013 · danach: BGBl. I Nr. 147/2022 § 15↗RIS↗
Entmündigung Maßnahmen zum Schutz Erwachsener
§ 15.
(1) Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Entmündigung Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen, sind nach dem seinem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.
(2) Die Bedingungen der Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie durchgeführt wird.
Schlagworte
Sachwalterschaft