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BGBl. I Nr. 158/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 8 § 0↗RIS↗
§ 131bneu
in Kraft 01.11.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 158/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 131b↗RIS↗

Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

Paragraph 131 b,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. Absatz 2,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist zu verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. Ziffer 2
      das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3, AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. Ziffer 4
      die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.