Absatz eins,Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
BGBl. I Nr. 158/2013
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131bneu
Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe
Paragraph 131 b,
- Absatz 2,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
- Absatz 3,Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
- Absatz 4,Die Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist zu verweigern, wenn
- Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
- Ziffer 2das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
- Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3, AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
- Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.