Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 158/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 8 § 0↗RIS↗
§ 131eneu
in Kraft 01.11.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 158/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 131e↗RIS↗

Vollstreckbarerklärung

Paragraph 131 e,

  1. Absatz eins,Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Absatz 3,) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  3. Absatz 3,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 b, Absatz 4, sinngemäß.