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BGBl. I Nr. 161/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) 21 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.11.2013) · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 161/2013 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.11.2013 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 20↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20.
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. die Wohnorte der Verlobten;
2. die Ehekonsenserklärung;
3. die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
4. die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
5. die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
6. die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
7. Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 20 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.