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BGBl. I Nr. 162/2013

kundgemacht 02.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Gewebesicherheitsgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Gewebesicherheitsgesetz, das Rezeptpflichtgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 120 § 0↗RIS↗
§ 25aneu
in Kraft 04.08.2013 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 162/2013 · danach: BGBl. I Nr. 193/2023 § 25a↗RIS↗

Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2008, oder gemäß Paragraphen 24, oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung
    1. Ziffer eins
      vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung,
    2. Ziffer 2
      von anderen zur Abgabe Berechtigten bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität
    in Verkehr gebracht werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar.
  2. Absatz 2,Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport haben alle zur Wahrung der Übereinstimmung im Sinne des Paragraph 10 c, erforderlichen Änderungen innerhalb der Frist, die dem pharmazeutischen Unternehmer gemäß Absatz eins, eingeräumt ist, nachzuvollziehen.