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BGBl. I Nr. 193/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2023× zu AMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 24 § 0↗RIS↗
§ 25ageändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2
in Kraft 04.08.2013 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 162/2013 · danach: BGBl. I Nr. 193/2023 § 25a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 193/2023 § 25a↗RIS↗
Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang
§ 25a.
(1) Arzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß §§ 24 oder 25 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden, es sei denn, dies ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar.
1. vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung,
2. von anderen zur Abgabe Berechtigten bis zum jeweiligen Verfalldatum der Arzneispezialität
in Verkehr gebracht werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht vertretbar.
(2) Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport haben alle zur Wahrung der Übereinstimmung im Sinne des § 10c erforderlichen Änderungen innerhalb der Frist, die dem pharmazeutischen Unternehmer gemäß Abs. 1 eingeräumt ist, nachzuvollziehen eines Jahres nach behördlicher Genehmigung oder Meldung dieser Änderung umzusetzen.