Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 16/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 3102 § 0↗RIS↗
§ 53geändert nie in Kraft getretenText, Z 5 lit a (aufgehoben), lit b (aufgehoben), lit f (neu)
in Kraft 01.07.2011 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2011 · danach: BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.11.2013) · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 136/2013 § 53↗RIS↗
§ 53.
Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen
1. vom Amt der Landesregierung:
… 11 unveränderte Absätze
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
2. vom Gericht:
a) die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;
b) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
c) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
d) der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
3. vom Bundesministerium für Justiz:
a) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, und
b) die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;
4. von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
5. von der Gemeinde (Gemeindeverband):
a) die in ihrem Bereich beurkundete Geburt eines Staatsbürgers;
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
b) jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)
c) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben;
d) die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
f) ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)