von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
BGBl. I Nr. 175/2013
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
5236
§ 0↗RIS↗
§ 92neu
Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen
Paragraph 92,
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
- Ziffer eins
- Ziffer 2von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
- Ziffer 3von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
- Ziffer 4von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
- Ziffer 5von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
- Ziffer 6von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
- Ziffer 7von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.