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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 2438 § 0↗RIS↗
§ 130geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 4; Abs 7 bis Abs 10 (entfallen)
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 130↗RIS↗
in Kraft 01.07.2014 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 130↗RIS↗
Prüfung Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 130.
(1) Nach der Überprüfung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind dem Bewerber Ort und Zeit berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der Prüfung vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in geeigneter Form mitzuteilen der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 129 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat.
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis der Besitzerin bzw. dem Besitzer auf folgende Fachgebietsgruppen: Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird.
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde,
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges,
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
d) Schiffsmaschinen,
e) Laden und Löschen,
f) Verhalten unter besonderen Umständen;
2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
3. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrgastschiffen.
(4) Die in Abs. 3 genannten Fachgebiete sind durch Verordnung entsprechend den an die Inhalte der einzelnen Fachgebiete zu stellenden Anforderungen in Prüfungsgegenstände aufzugliedern. Mit dieser Verordnung hat unter Berücksichtigung der für die Führung der jeweiligen Fahrzeugkategorie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch die Festlegung der Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise zu erfolgen. Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
(5) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 124 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
Schlagworte
(6) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jedem Prüfungskommissär mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
Erregungszustand, Entziehungsverfahren
(7) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
(8) Der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 7 erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(9) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
(10) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.