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BGBl. I Nr. 230/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 230/2021× zu SchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 1851 § 0↗RIS↗
§ 130geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.07.2014 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 130↗RIS↗
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 § 130↗RIS↗
Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten
§ 130.
(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, einer Person, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet, den Befähigungsausweis vorläufig abzunehmen, wenn sie ein Fahrzeug führt, in Betrieb nimmt oder in Betrieb zu nehmen versucht. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungsausweises erforderlichen Schritte enthalten Durch Verordnung sind. Mindestanforderungen festzulegen
1. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und
2. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).
(2) Ein vorläufig abgenommener Befähigungsausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, die für die Entziehung des Befähigungsausweises (§ 129 Abs. 1) bzw. die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 129 Abs. 3) zuständig ist; wurde der Befähigungsausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, ist er der Besitzerin bzw. dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, wieder erlangt hat. Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 zu entsprechen.
(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Befähigungsausweis der Besitzerin bzw. dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht das Entziehungs- bzw. das Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem STCW-Übereinkommen (§ 1 Z 5 SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.
(4) Vor Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Befähigungsausweises ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.
Schlagworte
Erregungszustand, Entziehungsverfahren