Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 190/2013

kundgemacht 02.09.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu
Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Übernahmegesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Strafvollzugsgesetz und das Liegenschaftsteilungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu)
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 8128 § 0↗RIS↗
§ 16aneu
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 16a↗RIS↗

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit,
    2. Ziffer 2
      gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.
  2. Absatz 2,Rechtswidrigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.