BGBl. I Nr. 13/2015
Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16ageändertAbs 1 Z 2, Z 3
§ 16a.
(1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,
2. gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion des Bundesministeriums für Justiz,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion das Bundesministerium für Justiz.
(2) Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Anmerkung