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BGBl. I Nr. 190/2013

kundgemacht 02.09.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu
Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Übernahmegesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Strafvollzugsgesetz und das Liegenschaftsteilungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu)
Kundmachung BGBl. I Nr. 190/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) 2223 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 71/1999 · danach: BGBl. I Nr. 190/2013 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 § 67↗RIS↗
Achter Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen
§ 67.
(1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört, hat die Entscheidungen des Disziplinarrats und der des Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission Gerichtshofs zu vollziehen.
(2) Jede rechtskräftige Verurteilung ist in ein Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist. Die Einsicht in das Register ist außer dem Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats und der des Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission Gerichtshofs, dem Kammeranwalt und dessen Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.