Absatz eins,Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
BGBl. I Nr. 191/2013
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Gesellschaften
Voraussetzungen
Paragraph 28,
- Absatz 2,Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
- Absatz 3,Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:
- Ziffer einsdie allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
- Ziffer 2die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.