Absatz eins,Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
BGBl. I Nr. 191/2013
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 64,
- Absatz 2,Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.