BGBl. I Nr. 135/2017
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändertAbs 2
Verschwiegenheitspflicht
§ 64.
(1) Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft Wissenschaft, Familie Forschung und Jugend Wirtschaft bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.
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