BGBl. I Nr. 193/2013
AWG-Novelle Verpackung
Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13ineu
Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
Paragraph 13 i,
Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des Paragraph 13 g, Absatz eins, von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.